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InfoSiG NRW

§ 6 Computer-Notfallteam (CSIRT)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/6#abs-1 (1) Das Computer-Notfallteam, im Folgenden CSIRT, nach Artikel 10 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie für das Land Nordrhein-Westfalen wird beim für Digitalisierung zuständigen Ministerium eingerichtet. Es kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben IT. NRW oder anderer geeigneter Dritter bedienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/6#abs-2 (2) Das CSIRT hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Überwachung und Analyse von Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfällen auf Landesebene und auf Anfrage Bereitstellung von Unterstützung für wichtige Behörden hinsichtlich der Überwachung ihrer Netz- und Informationssysteme in Echtzeit oder nahezu in Echtzeit,

2. Ausgabe von Frühwarnungen und Alarmmeldungen sowie Bekanntmachung und Weitergabe von Informationen über Cyberbedrohungen, Schwachstellen und Sicherheitsvorfälle an die wichtigen Behörden sowie an die zuständige Stelle und andere einschlägige Interessenträger, möglichst echtzeitnah,

3. Reaktion auf Sicherheitsvorfälle und gegebenenfalls Unterstützung der wichtigen Behörden,

4. Erhebung und Analyse forensischer Daten sowie dynamische Analyse von Risiken und Sicherheitsvorfällen sowie Lagebeurteilung im Hinblick auf die Netz- und Informationssicherheit,

5. auf Ersuchen einer wichtigen Behörde eine proaktive Überprüfung der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der wichtigen Behörde auf Schwachstellen mit potenziell signifikanten Auswirkungen (Schwachstellenscan),

6. Beteiligung am CSIRTs-Netzwerk und im Rahmen seiner Kapazitäten und Kompetenzen auf Gegenseitigkeit beruhende Unterstützung anderer Mitglieder des CSIRTs-Netzwerks auf deren Ersuchen und

7. Beitrag zum Einsatz sicherer Instrumente für den Informationsaustausch nach Artikel 10 Absatz 3 der NIS-2-Richtlinie.

Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das CSIRT auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes bestimmten Aufgaben Vorrang einräumen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InfoSiG%20NRW/6#abs-3 (3) Das CSIRT nimmtnach Artikel 19 der NIS-2-Richtliniean organisierten Peer Reviews teil.

§ 5 § 7